Den Erlös von rund Fr. 27'000.00 müssen sich wegen der bejahten Mittäterschaft beide Angeschuldigten anrechen lassen, auch wenn sie als Einzelperson nicht direkt bei allen Verkäufen beteiligt waren und A. eventuell tatsächlich nie selber Marihuanablüten verkaufte. A. und B. sind somit auch der gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 3. Einwendungen der Verteidigung