Die Berechnung nach dem "gemässigten Bruttoprinzip" erscheint dem Gericht sachlich als angemessener als das "volle Bruttoprinzip", das bei generell unerlaubten Handlungen - wie z.Bsp. der Einkauf vom Drogenhanf - den gesamten Umsatz als Einziehungssubstrat erkennen würde. Diese Berechnungsmethode ist umstritten. Da vorliegend nur der "reine" Gewinn bekannt ist, wendet das Gericht - was auch seiner Praxis entspricht (vgl. dazu z.Bsp. Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern - Laupen vom 20. September 2007 i.S. K., v.B. und U. oder vom 11. Juni 2008 i.S. K., S., St.) - das "gemässigte Bruttoprinzip" an.