"In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigen, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten solle.". Weiter ist dem Kommentar das Vorgehen nach "gemässigtem Bruttoprinzip" zu entnehmen. Nach diesem werden einzig die Einkaufs- bzw. Anschaffungskosten berücksichtigt; weitere Abzüge werden dagegen keine vorgenommen.