Zur Berechnungsmethode des Gewinns kann weiter analog auf das Vorgehen bei Berechnungen allfälliger Ersatzforderungen verwiesen werden. In BASLER KOM- MENTAR, N 32 zu Art. 70 / 71 StGB wird dazu festgehalten, dass bei der Bestimmung des (abstrakten) unrechtmässigen Vorteils umstritten ist, ob dieser Vorteil nach dem Nettoprinzip oder dem Bruttoprinzip zu berechnen ist. "In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigen, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten solle.".