4 Vorab kann hier festgehalten werden, dass sich weder in der Literatur noch in der Rechtssprechung Hinweise dafür finden lassen, dass solche Kosten nach erfolgter Gewinnberechnung noch abzuziehen sind. Ein solches Vorgehen würde auch klar der bisherigen bernischen Gerichtspraxis widersprechen und wurde seitens des Kreisgerichtes VIII Bern - Laupen in allen bisher beurteilten Fällen noch nie angewandt. Zur Berechnungsmethode des Gewinns kann weiter analog auf das Vorgehen bei Berechnungen allfälliger Ersatzforderungen verwiesen werden.