Wie bereits in der Beweiswürdigung zuvor ausgeführt wurde, geht das Gericht von einem erwirtschafteten Gewinn von rund Fr. 27'000.00 aus, den der „E.“ mit dem Verkauf von Marihuanablüten in der vorliegend relevanten Zeitspanne erzielte. Dieser Gewinn ist gemäss herrschender Rechtssprechung als "gross" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG zu bezeichnen. Es stellt sich hier nun die Frage, ob von diesem Gewinn - wie seitens den beiden Verteidigern ausgeführt wurde - ebenfalls noch die Kosten für Personal, Miete etc. abzuziehen sind. Das Gericht hat dies aus folgenden Gründen verneint: