Zur überwiesenen Gewerbsmässigkeit ist Folgendes festzuhalten: Die beiden Angeschuldigten haben ihre Tätigkeit im „E.“ nach der Art eines Berufes ausgeübt. Durch die Führung des Geschäftes und dem daraus resultierenden Gewinn haben sie sich eine Einkommensquelle für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes geschaffen. Sie gingen auch keinen weiteren Nebenbeschäftigungen nach. Wie bereits in der Beweiswürdigung zuvor ausgeführt wurde, geht das Gericht von einem erwirtschafteten Gewinn von rund Fr. 27'000.00 aus, den der „E.“ mit dem Verkauf von Marihuanablüten in der vorliegend relevanten Zeitspanne erzielte.