Von Dezember 2005 bis am 27. Februar 2006 wurde im „E.“ unter der Leitung von A. und B. Konsumhanf verkauft. Die beiden waren die Geschäftsführer des Ladens, organisierten den Hanf und waren sich somit auch bewusst, was jeweils verkauft wurde. Insgesamt setzte der „E.“ in dieser Zeit ca. 6'030 Gramm Hanfblüten um, wobei sie jeweils Säcklein à 4.5 Gramm zum Preis von Fr. 50.00 - was einem Grammpreis von Fr. 11.00 entspricht - verkauften und dabei einen totalen Nettoerlös von rund Fr. 27'000.00 erzielten. Diesen Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG wie folgt (Motiv S. 20-22 = pag. 8403 ff.): [...]