In sachverhaltsmässiger Hinsicht führte die Vorinstanz Folgendes aus (Motiv S. 17 f. = pag. 8397 ff.): Unbestritten ist vorliegend, - dass in der Zeit, als B. und A. Besitzer des „E.“ waren, Drogenhanf verkauft wurde (vgl. dazu IRM-Gutachten: pag. 2217 und Aussage B.: HV - Protokoll S. 25, Zeile 24 ff.). - dass beide Angeschuldigten davon wussten (Aussage A.: z.Bsp. pag. 696, Zeile 52 f., Aussage B.: z.Bsp. pag. 1503, Zeile 227 ff.).