O., N. 189 f. und 193 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 129 IV 253 und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3). Subjektiv vorausgesetzt wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das ist nur dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Ferner muss die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorliegen (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG). 3. Überlegungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit