Die aus BGE 116 IV 319 zitierte Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gilt für das Vermögensstrafrecht. Im Bereich des BetmG muss eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen. Es muss das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns vorliegen. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung gilt ein Umsatz ab Fr. 100'000.00 als gross und ein Gewinn von Fr. 10'000.00 als erheblich. Dabei ist der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, unerheblich. Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn muss erzielt, d.h. realisiert worden sein (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 189 f. und 193 zu Art.