Regeste Zur Berechnung des Gewinns im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist von einem modifizierten „gemässigten Bruttoprinzip“ auszugehen. Abgezogen werden können der Anschaffungspreis und andere variablen Kosten, nicht aber fixe Kosten (E. II. 4.). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Angeschuldigten A. und B. wurden von der Vorinstanz u.a. schuldig erklärt wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, banden- und gewerbsmässig begangen. A. und B. bestritten in oberer Instanz den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit. Auszug aus den Erwägungen: (...)