{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-10-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-123_2009-10-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_123_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a9fa26f17a93d3d0f3906dfc60ec16f0b3cb1cdaeae39e293c4a641048052679ce0635cba5c9d00a4e882ee602d97bed?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a9fa26f17a93d3d0f3906dfc60ec16f0b3cb1cdaeae39e293c4a641048052679ce0635cba5c9d00a4e882ee602d97bed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_123", "Checksum": "8989a55c7ffd31d12170ddccb45e4b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 26.10.2009 SK 2009 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 26.10.2009 SK 2009 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung Gewinn bei Gewerbsmässigkeit (Leitentscheid) | BetmG 19 Ziff. 2"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:59:42", "Checksum": "005539a9c4c88bc49c40d83aa8deefe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 26.10.2009 SK 2009 123\nRegeste:\nBerechnung Gewinn bei Gewerbsmässigkeit (Leitentscheid) | BetmG 19 Ziff. 2\n\nSK-Nr. 2009 123\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Chételat und\nOberrichter Weber sowie Kammerschreiberin Jungo\n\nvom 25. Juni 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\n1. A.\nvertreten durch Fürsprecher X.\n1.\n2. B.\namtlich vertreten durch Fürsprecher Y.\n\n3. C.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z.\nAngeschuldigte/Appellanten\n\nwegen BetmG-Widerhandlungen etc.\n\n1. U.\n\n2. V.\n\n3. W.\nPrivatklägerschaft\n\nRegeste\nZur Berechnung des Gewinns im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit gemäss Art.\n19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist von einem modifizierten „gemässigten Bruttoprinzip“ auszugehen.\nAbgezogen werden können der Anschaffungspreis und andere variablen Kosten, nicht aber\nfixe Kosten (E. II. 4.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Angeschuldigten A. und B. wurden von der Vorinstanz u.a. schuldig erklärt wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, banden- und gewerbsmässig begangen. A. und B. bestritten in oberer Instanz den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. WIDERHANDLUNGEN GEGEN DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ IM \"E.\" (ANGESCHULDIGT\nA., LIT. A ZIFF. 1 UEB UND B., LIT. B ZIFF. 1.1 UEB)\n\n(...)\n\n2. Allgemeine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c\nBetmG\n\nArt. 19 Ziff. 2 BetmG ist eine Strafzumessungsregel und beinhaltet keine eigenen Straftatbestände. Das ändert nichts daran, dass auch diesbezüglich nicht nur die objektiven,\nsondern auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. FINGER-\nHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 163 zu Art. 19 BetmG).\n\nDer Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG liegt\nvor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen\nerheblichen Gewinn erzielt.\n\nGemäss neuer Praxis ist die Gewerbsmässigkeit beim berufsmässigen Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die\ner für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb\neines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften\nergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi\nnebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit\ngegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob\ndies der Fall ist, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten\nTaten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode,\n\n2\nder Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. Der Richter hat\nbei der Entscheidung der Frage, ob in einem konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben sei, auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen (FIN-\nGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 187 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 116 IV\n\n319).\n\nDie aus BGE 116 IV 319 zitierte Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gilt für das\nVermögensstrafrecht. Im Bereich des BetmG muss eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen. Es muss das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder\neines erheblichen Gewinns vorliegen.\nGemäss der gefestigten Rechtsprechung gilt ein Umsatz ab Fr. 100'000.00 als gross\nund ein Gewinn von Fr. 10'000.00 als erheblich. Dabei ist der Zeitraum, über den\nsich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, unerheblich. Der grosse Umsatz bzw.\nerhebliche Gewinn muss erzielt, d.h. realisiert worden sein (FINGERHUTH/TSCHURR,\na.a.O., N. 189 f. und 193 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 129 IV 253 und\nBGE 129 IV 188, E. 3.1.3).\n\nSubjektiv vorausgesetzt wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das ist\nnur dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit\nmit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen\nnamhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Ferner muss die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorliegen (FINGERHUTH/TSCHURR,\na.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG).\n\n3. Überlegungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit\n\nIn sachverhaltsmässiger Hinsicht führte die Vorinstanz Folgendes aus (Motiv S. 17 f. =\npag. 8397 ff.):\n\nUnbestritten ist vorliegend,\n\n- dass in der Zeit, als B. und A. Besitzer des „E.“ waren, Drogenhanf verkauft\nwurde (vgl. dazu IRM-Gutachten: pag. 2217 und Aussage B.: HV - Protokoll S.\n25, Zeile 24 ff.).\n\n- dass beide Angeschuldigten davon wussten (Aussage A.: z.Bsp. pag. 696, Zeile\n52 f., Aussage B.: z.Bsp. pag. 1503, Zeile 227 ff.).\n\n"}