Es sei jedoch erwähnt, dass allein der Umstand, dass A die Fahrten jeweils im Einverständnis mit seinem Arbeitgeber durchführte, ihn nicht entlastet hätte, denn dieses Einverständnis vermag selbstverständlich keinen Rechtsirrtum zu begründen. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur wenn er meint, kein Unrecht zu tun. Das war bei A sicherlich nicht der Fall. Auch das Taxireglement der Stadt Bern kann ihn dabei nicht entlasten, weil er ja die Fahrten — entgegen dem Vorbringen von Fürsprecher X — aus einem «offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund» sehr wohl hätte ausschlagen können (vgl. Art. 18 in pag. 1881).