Der Nachweis, für A sei nicht nur erkennbar gewesen, dass Betäubungsmittel in seinem Taxi befördert worden seien, sondern auch, dass diese Transporte in seinem Interesse gewesen seien (lukrativen Fahrpreis, besonders hohes Entgelt, höhere Trinkgelder, etc.) ist vorliegend somit nicht erbracht worden. Vom Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln als Täter/Mittäter ist er deshalb freizusprechen.