9 fierte die Drogendealer über einen längeren Zeitraum hinweg praktisch täglich rund fünf bis sechs Mal (pag. 965). Der Rückgriff auf diese Stammkundschaft garantierte ihm Umsatz und Verdienst. Nach Ansicht der Kammer handelte er dabei aber nach wie vor in Verrichtung «normaler Alltagshandlungen», denn diese Situation belegt lediglich, dass er gute und regelmässige Kundschaft hatte. Wie erwähnt fehlt der Nachweis, dass er für diese Fahrten ein besonderes Entgelt entgegengenommen hätte.