Derartige Umstände wie lukrative Fahrpreise, höhere Trinkgelder, etc., liegen bei A nicht vor. Er hat keinen Risikozuschlag erhalten, sondern einfach das normale Taxigeld bzw. verschiedentlich reduzierte Pauschalpreise kassiert. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass er in irgendeiner Form anderes Geld entgegengenommen hätte als den geschuldeten Taxipreis (siehe Beweisergebnis). Die entscheidende Frage ist deshalb im vorliegenden Fall, ob die Erwägung des Bundesgerichts, wonach es eine nicht strafbare normale Alltagshandlung sei, wenn der Taxichauffeur einen Kunden mit Kokain mitnehme, nicht mehr gilt, wenn eine Sachlage gegeben ist wie im vorliegenden Fall. A chauf-