Die 1. Strafkammer hat in den Entscheiden SK 058/1/03 vom 1. Mai 2003 und SK 2005/10 vom 9. Juni 2005 das eigene Interesse der Taxichauffeure im Sinne von BGE 114 IV 162 betont und im ersten Fall festgestellt, dass die Transporte auch im eigenen Interesse waren, weil er nebst dem lukrativen Fahrpreis auch höhere Trinkgelder erhielt. Im zweiten Fall handelte es sich ebenfalls nicht um gewöhnliche Fahrten, sondern um solche mit besonders hohem Entgelt, auf eigene Rechnung, ausserhalb der Arbeitszeit und ohne Wissen des Arbeitgebers.