Das Bundesgericht hat sich die Forderung von ALBRECHT auch nie zu Eigen gemacht, sondern es hat im Gegenteil im Urteil 6S.235/2003 vom 1. Oktober 2003 erklärt, dass der Eventualvorsatz grundsätzlich genügt. Allerdings hat das Bundesgericht in diesem Entscheid unter Verweis auf BGE 126 IV 201 auch gesagt, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die in Frage stehende Handlung nicht eine solche des normalen Alltags, irgendein übliches Geschäft des täglichen Lebens darstelle. Als Beispiel für eine normale Alltagshandlung hat das Bundesgericht sodann explizit den Fall eines Taxichauffeurs erwähnt, der einen Kunden mitnimmt im Wissen, dass er Kokain auf sich trägt (E. 3.1).