18 aStGB) genügte, auch im Bereich des BetmG ausnahmslos anwendbar ist und es nicht Sache der Rechtsprechung ist, dieses Institut im Bereich des BetmG abzuschaffen. In seiner 2. Auflage des Kommentars zu den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes hält ALBRECHT denn auch an seiner Forderung in dieser Form nicht mehr fest, indem er nunmehr für die Tatbestandsmässigkeit der «normalen Alltagshandlungen» einen in der Aussenwelt erkennbaren deliktischen Sinnbezug verlangt (a.a.O., N 47 zu Art. 19).