19 BetmG). Diese Forderung von ALBRECHT muss nach Auffassung der Kammer entschieden abgelehnt werden, käme es doch einer rechtsdogmatischen «Verluderung» gleich, wenn der Eventualvorsatz sektoriell ausser Kraft gesetzt würde. Nach Art. 26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Das heisst nichts anderes, als dass nach dem gesetzgeberischen Willen der