1 BetmG vor allem bei den Teilnahmetatbeständen befürchtet, falls die Tatbestandsalternativen ohne Einschränkung mit Eventualvorsatz erfüllt werden können, insbesondere bei üblichen Geschäften des täglichen Lebens oder sonstigen normalen Alltagshandlungen. ALBRECHT forderte in der ersten Auflage seines Kommentars zum BetmG aus diesem Grund, dass im Bereich der «normalen Alltagshandlungen» nur bei direktem Vorsatz ersten Grades ein Schuldspruch in Frage kommen könne (a.a.O., 1. Auflage, N 95 zu Art. 19 BetmG).