Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 126 IV 201 explizit gesagt, dass die im Schrifttum geäusserten Bedenken ernst zu nehmen sind. Dabei hat das Bundesgericht unter anderem auf ALBRECHT (a.a.O.) verwiesen, der eine Überdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 19 Ziff. 1 BetmG vor allem bei den Teilnahmetatbeständen befürchtet, falls die Tatbestandsalternativen ohne Einschränkung mit Eventualvorsatz erfüllt werden können, insbesondere bei üblichen Geschäften des täglichen Lebens oder sonstigen normalen Alltagshandlungen.