Fraglich ist nun aber, ob das in rechtlicher Hinsicht für einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Beförderung von Heroin- und Kokaingemisch ausreicht bzw. ob eine Konstellation im Sinne von BGE 114 IV 162 gegeben ist. Nach diesem Entscheid macht sich derjenige, der eine Autofahrt unternimmt, bei der Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäubungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, der Beförderung der eingekauften Drogen schuldig macht.