7 Die Menge der beförderten Drogen lässt sich nicht bestimmen, erstens weil nicht feststeht, dass sie jedes Mal, wenn sie die Chauffeurdienste beanspruchten, auch tatsächlich Drogen mitführten, und wenn ja wie viel. Gesichert ist einzig, dass E, der am 29. November 1999 bei seinem Domizil an der Murtenstrasse dem Taxi zustieg, in welchem sich nebst A auch B und C befanden, 95,4 g Heroingemisch auf sich trug. Dass A diese Menge kannte, ist jedoch nicht erwiesen.