 dass A überhöhte Taxipreise verlangt hätte; nach seinen nicht widerlegbaren Angaben verlangte er vielmehr des Öfteren reduzierte Pauschalpreise; dass A privat mit den Männern verkehrt hätte und insbesondere auch den Reisepass von B aufbewahrt hätte (dessen Aussage ist nicht verwertbar und ein objektives Beweismittel gibt es nicht, weil die erneute Hausdurchsuchung, die man zu diesem Punkt durchführen wollte, abgebrochen wurde [vgl. pag. 41]).