 dass er von den Drogenhändlern jemals anderes Geld entgegengenommen hätte als den geschuldeten Taxipreis (bei den Fr. 3'400.90, die er bei der Anhaltung separat in der Jackentasche mitführte, lässt sich seine Version, wonach er das Geld beim Taxifahren verdient und seinem Chef hätte übergehen müssen, schon wegen der fehlenden Verwertbarkeit anders lautender Aussagen nicht widerlegen; bei gewissen auffälligen Geldtransaktionen haben sich die Angaben des Angeschuldigten anhand von Zeugenaussagen sogar positiv bestätigt [vgl. in pag. 1395 ff. die Aussagen von H betreffend Darlehen im Zusammenhang mit dem Visumsantrag für Kanada und in pag.