Diese Aussagen, die A auf Vorhalt des entsprechenden Telefongespräches vom 28. September 1999 (Ordner Telefonkontrolle pag. 31) machte, wurden ihm in der Hauptverhandlung vom 10./11. November 2008 vorgehalten, und sie sind — wie oben unter Ziff. Ill. dargelegt — ohne weiteres verwertbar. Zwar hat A in der Hauptverhandlung auf die entsprechenden Vorhalte hin Nicht-mehr-Wissen und Erinnerungslücken geltend gemacht (pag. 1871). Das ist in Anbetracht des Zeitablaufes bis zu einem gewissen Grad verständlich und hindert nicht, auf die diesbezüglich klaren Aussagen in der Voruntersuchung abzustellen.