Für den Taxichauffeur gilt nichts anderes: Wenn die Beförderung eines Fahrgastes, der — wie der Taxichauffeur weiss — Drogen auf sich trägt, als normale Alltagshandlung qualifiziert wird, dann entfällt eine Gehilfenschaft auch dann, wenn er weiss oder mindestens vermutet, dass der Fahrgast am Zielort Drogengeschäfte abwickeln wird. Wenn — was nachfolgend zu prüfen sein wird — die Taxifahrten nicht mehr als normale Alltagshandlungen qualifiziert werden können, dann liegt ausschliesslich die selbstständige Tathandlung des Beförderns vor und nicht auch noch Gehilfenschaft zu Verkauf, weil es hiefür — wie oben dargetan — einen den Verkauf fördernden kausalen Tatbeitrag braucht