Hier liegt die Tatbestandsverwirklichung im ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Täters unter Ausschluss des Beteiligten (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes [Art. 19-28 BetmG], 2. Auflage, Bern 2007, N 173 zu Art. 19 BetmG).