Zu folgen ist vorliegend der Lehrmeinung von PETER ALBRECHT, der im Zusammenhang mit den normalen Alltagshandlungen festhält, dass sich beispielsweise grundsätzlich nicht strafbar macht, wer jemandem eine Wohnung zu üblichen Konditionen vermietet im Bewusstsein, dass der Mieter in den betreffenden Räumlichkeiten Drogengeschäfte abwickeln wird; ebenso der Verkäufer eines Autos, der vermutet, der Käufer werde das Fahrzeug für den Transport von Heroin verwenden. Hier liegt die Tatbestandsverwirklichung im ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Täters unter Ausschluss des Beteiligten (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes [Art.