4 schen-)lagern. Es kann ja wohl kaum sein, dass der Chauffeur nebst dem Befördern immer auch noch Gehilfenschaft begangen hat, wenn er weiss, was nach der Fahrt mit den Drogen passiert. Wenn dem so wäre, hätte der Chauffeur im Fall, den das Bundesgericht in BGE 114 IV 162 beurteilt hat, auch noch wegen Gehilfenschaft zu Kauf von Kokain verurteilt werden müssen.