Im vorliegenden Fall gibt es nicht die geringsten Beweise dafür, dass A bei Verkaufshandlungen irgendeinen die Tat fördernden kausalen Beitrag geleistet hat wie beispielsweise das Zur-Verfügung-Stellen des Taxis zu Drogen-/Geldübergaben oder ähnliches. Das blosse Wissen um den Zweck der Taxifahrten ist nicht zugleich auch noch eine Gehilfenschaft zum Verkauf von Betäubungsmitteln. Andernfalls wäre bei einem Befördern von Leuten, die Drogen auf sich tragen, praktisch immer zusätzlich zu einer der vielen möglichen Tathandlungen von Art.