19 BetmG ist das Befördern von Betäubungsmitteln als selbständige Tatbestandsvariante umschrieben. Der Beschwerdeführer hat diese sowohl subjektiv wie auch objektiv verwirklicht und er hatte als Lenker des Fahrzeugs die Tatherrschaft. Er verstiess somit selbständig gegen das Betäubungsmittelgesetz. » 2. Gehilfenschaft zum Verkauf von Betäubungsmitteln