«Der Beschwerdeführer selber stellt zu Recht fest, dass die Regelungsdichte von Art. 19 BetmG die Anwendung von Art. 25 StGB im Bereich des Betäubungsmittelstraf-rechts erheblich einschränkt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Täter, wer alle Merkmale einer Tatbestandsvariante objektiv und subjektiv in eigener Person erfüllt. Gehilfe ist dagegen nur, wer sich an der Tat eines anderen mit einem untergeordneten Tatbeitrag beteiligt, der selbst vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt ausgestaltet ist (BGE 119 IV 269 E. 3c; 106 IV 72 E. 2b.). In Art. 19 BetmG ist das Befördern von Betäubungsmitteln als selbständige Tatbestandsvariante umschrieben.