Demgegenüber stellt das Befördern für sich alleine nicht auch noch eine Gehilfenschaft zum Verkauf dar. Vielmehr bleibt in einer solchen Konstellation gar kein Raum mehr für eine Gehilfenschaft. Zu verweisen ist diesbezüglich auf den Entscheid des Bundesgerichts 6P.9712003 vom 2. September 2003 (E. 9.2):