3 seines Wagens erfolgte, was die Entdeckungsrisiken der Drogendealer verminderte. Der Angeschuldigte half zudem sprachlich, wenn die Dealer sich nicht verstanden. Dadurch, dass er zur Beschleunigung der Deals Übersetzerdienste leistete und den Dealern durch das zur Verfügung stellen des Taxis einen grösseren Schutz vor Entdeckung gewährte, förderte er den Drogenhandel, wenn auch in einer untergeordneten Stellung. Er ist demnach wegen Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch schuldig zu erklären.,