«Der Angeschuldigte war bei den Drogenübergaben jedoch nicht einfach nur anwesend, was zur Annahme einer Gehilfenschaft bezüglich des Verkaufes nicht ausreichen würde (vgl. Albrecht, aaO.; N. 134 zu Art. 19 BetmG) sondern liess zu, dass in einer nicht genau bekannten Anzahl von Fällen die Übergaben und Bezahlungen im Schutze