Zum Verhältnis dieser beiden Anschuldigungen ist klarzustellen, dass sie in echter Konkurrenz stehen können, nämlich dann, wenn sich neben der eigenständigen Tathandlung des Beförderns weitere Tathandlungen gesellen. Das war zum Beispiel im Urteil der 1. Strafkammer vom 1. Mai 2003 (SK 058/1/03), wo der Angeschuldigte neben dem Schuldspruch wegen Beförderns der Drogendealer als Taxichauffeur auch wegen Gehilfenschaft zum Verkauf von Heroingemisch schuldig erklärt wurde, aus folgenden Gründen der Fall: