Vorweg anzumerken ist, dass A überwiesen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Beförderung, eventuell Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, jedoch qualifizierten Menge Heroin- und Kokaingemisch (pag. 1645). Zum Verhältnis dieser beiden Anschuldigungen ist klarzustellen, dass sie in echter Konkurrenz stehen können, nämlich dann, wenn sich neben der eigenständigen Tathandlung des Beförderns weitere Tathandlungen gesellen.