Damit werden auch die früheren Aussagen zu den Vorhalten verwertbar, weil allfällige Divergenzen in den Aussagen nicht die Verwertbarkeit tangieren, sondern eine Frage der Beweiswürdigung sind. Festzustellen ist allerdings, dass A in der Hauptverhandlung letztlich ein einziges TK-Protokoll vorgehalten wurde (vgl. pag. 1871). Die weiteren Aussagen des Angeschuldigten zu den TK-Protokollen sind somit nicht verwertbar (vgl. dazu auch BGE 133 IV 331).