) festgehalten hat, war es nicht zulässig, A bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen von Mai und Juli 2003 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigten Zufallsfunde in Form der TK-Protokolle vorzuhalten. Ergänzend zum Beschwerdeentscheid ist anzumerken, dass A auch bei den polizeilichen Einvernahmen — insbesondere am 27. März 2000 — unzulässigerweise zahlreiche TK-Protokolle vorgehalten worden sind. Die Anklagekammer hat am 30. Juni 2005 weiter festgehalten, dass durch den Sachrichter zu prüfen sei, ob und wenn ja welche Folgen es habe, wenn die Vorschrift,