Nicht verwertbar sind weiter die Aussagen, die A in der Voruntersuchung auf Vorhalt der Protokolle der Telefonüberwachung (nachfolgend TK-Protokolle) gemacht hat, soweit sie ihm nicht auch in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind. Wie die Anklagekammer im Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2005 (AK 2005/297; pag. 91.11 ff.) festgehalten hat, war es nicht zulässig, A bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen von Mai und Juli 2003 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigten Zufallsfunde in Form der TK-Protokolle vorzuhalten.