Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, dass die in den Akten liegenden Aussagen von Personen, die nicht parteiöffentlich befragt wurden, nicht verwertet werden können (pag. 1917). Es betrifft dies vor allem die Aussagen von B, C und D. Insbesondere ist beweismässig davon auszugehen, dass A Gelder nur in Form von Entgelt für die Taxifahrt erhalten hat. Weiter muss auch davon ausgegangen werden, dass die Aussage, wonach B dem Angeschuldigten seinen Reisepass zur Aufbewahrung gegeben habe, nicht stimmt, zumal auch die Hausdurchsuchung, die man zu diesem Punkt durchführen wollte, abgebrochen wurde (vgl. pag. 41).