Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz hat den Angeschuldigten unter anderem von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Beförderung eventuell Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, mehrfach qualifizierten Menge Heroin- und Kokaingemischs freigesprochen. Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation, welche von der Generalprokuratur beschränkt wurde auf den Freispruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aus den Erwägungen: Ill. Zur Verwertbarkeitsproblematik