Anmerkung: Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalprokuratur wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz hat den Angeschuldigten unter anderem von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Beförderung eventuell Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, mehrfach qualifizierten Menge Heroin- und Kokaingemischs freigesprochen.