Wenn die Beförderung eines Fahrgastes, der Drogen auf sich trägt, als normale Alltagshandlung qualifiziert wird, dann entfällt eine Gehilfenschaft. Wenn die Taxifahrten nicht mehr als normale Alltagshandlungen qualifiziert werden können, dann liegt ausschliesslich die selbstständige Tathandlung des Beförderns vor. Der Nachweis, für den Angeschuldigten sei erkennbar gewesen, dass die Transporte in seinem Interesse gewesen seien, ist vorliegend nicht erbracht worden. Anmerkung: Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalprokuratur wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010).