{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-09-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-109_2009-09-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_109_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789d462d9182405c8c30032ba9dc1360e77552f6bf9359e176fd3eb6595db31038ec3a3a936afea3b48a3aa465546b3daf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789d462d9182405c8c30032ba9dc1360e77552f6bf9359e176fd3eb6595db31038ec3a3a936afea3b48a3aa465546b3daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_109", "Checksum": "dc1e38d9b76384db8866f090198220fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.09.2009 SK 2009 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.09.2009 SK 2009 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juni 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X\n\nAngeschuldigter/Appellat\n\nu.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern\n\nStaatsanwaltschaft/Generalprokuratur/Appellantin\n\nRegeste:\nVerwertungsproblematik. Aussagen von Personen, die nicht parteiöffentlich befragt wurden,\nkönnen nicht verwertet werden. Nicht verwertbar sind weiter die Aussagen, die der\nAngeschuldigte in der Voruntersuchung auf Vorhalt der als Zufallsfunde nicht genehmigten\nProtokolle der Telefonüberwachung gemacht hat.\nGehilfenschaft zum Verkauf von Betäubungsmitteln oder Befördern von Betäubungsmitteln\ndurch einen Taxifahrer: Wenn die Beförderung eines Fahrgastes, der Drogen auf sich\nträgt, als normale Alltagshandlung qualifiziert wird, dann entfällt eine Gehilfenschaft. Wenn\ndie Taxifahrten nicht mehr als normale Alltagshandlungen qualifiziert werden können,\ndann liegt ausschliesslich die selbstständige Tathandlung des Beförderns vor. Der\nNachweis, für den Angeschuldigten sei erkennbar gewesen, dass die Transporte in seinem Interesse gewesen seien, ist vorliegend nicht erbracht worden.\nAnmerkung: Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Generalprokuratur\nwurde vom Bundesgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009\nvom 15. März 2010).\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz hat den Angeschuldigten unter anderem von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Beförderung eventuell Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, mehrfach qualifizierten\nMenge Heroin- und Kokaingemischs freigesprochen. Gegen das erstinstanzliche Urteil\nerklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation, welche von der Generalprokuratur beschränkt wurde auf den Freispruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIll. Zur Verwertbarkeitsproblematik\n\nDie Vorinstanz hat zu Recht befunden, dass die in den Akten liegenden Aussagen von\nPersonen, die nicht parteiöffentlich befragt wurden, nicht verwertet werden können (pag.\n1917). Es betrifft dies vor allem die Aussagen von B, C und D. Insbesondere ist\nbeweismässig davon auszugehen, dass A Gelder nur in Form von Entgelt für die Taxifahrt\nerhalten hat. Weiter muss auch davon ausgegangen werden, dass die Aussage, wonach B\ndem Angeschuldigten seinen Reisepass zur Aufbewahrung gegeben habe, nicht stimmt,\nzumal auch die Hausdurchsuchung, die man zu diesem Punkt durchführen wollte,\nabgebrochen wurde (vgl. pag. 41).\n\nNicht verwertbar sind weiter die Aussagen, die A in der Voruntersuchung auf Vorhalt der\nProtokolle der Telefonüberwachung (nachfolgend TK-Protokolle) gemacht hat, soweit sie\nihm nicht auch in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind. Wie die Anklagekammer im Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2005 (AK 2005/297; pag. 91.11 ff.)\nfestgehalten hat, war es nicht zulässig, A bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen von Mai und Juli 2003 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigten\nZufallsfunde in Form der TK-Protokolle vorzuhalten. Ergänzend zum Beschwerdeentscheid ist anzumerken, dass A auch bei den polizeilichen Einvernahmen — insbesondere\nam 27. März 2000 — unzulässigerweise zahlreiche TK-Protokolle vorgehalten worden\nsind. Die Anklagekammer hat am 30. Juni 2005 weiter festgehalten, dass durch den\nSachrichter zu prüfen sei, ob und wenn ja welche Folgen es habe, wenn die Vorschrift,\n\n2\nwonach vor der Genehmigung keine weiteren Ermittlungen getätigt werden dürfen, verletzt worden sei. Sachgericht ist in appellatorio nunmehr die 1. Strafkammer, die feststellt, dass der Mangel der Vorhalte vor erfolgter Genehmigung dadurch geheilt werden\nkann, dass die Vorhalte nach erfolgter Genehmigung nochmals gemacht werden. Damit\nwerden auch die früheren Aussagen zu den Vorhalten verwertbar, weil allfällige Divergenzen in den Aussagen nicht die Verwertbarkeit tangieren, sondern eine Frage der\nBeweiswürdigung sind. Festzustellen ist allerdings, dass A in der Hauptverhandlung\nletztlich ein einziges TK-Protokoll vorgehalten wurde (vgl. pag. 1871). Die weiteren\nAussagen des Angeschuldigten zu den TK-Protokollen sind somit nicht verwertbar (vgl.\ndazu auch BGE 133 IV 331).\n\nOhne weiteres verwertbar sind allerdings die aus der Telefonüberwachung der Aktion\n«Z» erhobenen Randdaten (Beschluss vom 18. Mai 2005; pag. 83 ff.), die belegen, dass\nA ab dem 27. September 1999 bis zur Anhaltung am 29. November 1999 intensiven\nKontakt mit B, C und D hatte (vgl. Ordner Telefonkontrolle).\n\nVII. Beurteilung durch die Kammer\n\n1. Vorbemerkungen\n\nVorweg anzumerken ist, dass A überwiesen wurde wegen Widerhandlungen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz durch Beförderung, eventuell Gehilfenschaft zum Verkauf einer\nunbestimmten, jedoch qualifizierten Menge Heroin- und Kokaingemisch (pag. 1645). Zum\nVerhältnis dieser beiden Anschuldigungen ist klarzustellen, dass sie in echter Konkurrenz\nstehen können, nämlich dann, wenn sich neben der eigenständigen Tathandlung des\nBeförderns weitere Tathandlungen gesellen. Das war zum Beispiel im Urteil der 1.\nStrafkammer vom 1. Mai 2003 (SK 058/1/03), wo der Angeschuldigte neben dem\nSchuldspruch wegen Beförderns der Drogendealer als Taxichauffeur auch wegen\nGehilfenschaft zum Verkauf von Heroingemisch schuldig erklärt wurde, aus folgenden\nGründen der Fall:\n\n"}