Der Angeschuldigte hat im vorliegenden Fall somit aufgrund seines redlichen Bemühens um die Beschaffung der Identitätspapiere nicht billigend in Kauf genommen, dass er weiterhin rechtswidrig in der Schweiz verweilt. Der subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist demzufolge nicht erfüllt und der Angeschuldigte ist vorliegend freizusprechen. (...) 5