4 dessen Bemühungen bisher keine Rückreisedokumente ausgestellt hat, fehlte es dem Angeschuldigten an der nötigen Tatmacht, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2007 festgehalten hat, kann einem Angeschuldigten bei objektiver Unmöglichkeit der legalen Ausreise strafrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er die Schweiz nicht verlassen hat. Denn das strafrechtliche Schuldprinzip setze die Freiheit, anders handeln zu können, voraus (BGE 6B_85/2007 E. 2.3).